Vorschläge für ein Klimaschutz-Sofortprogramm -> Mehr
Der Bundesverband der deutschen Bioethanolwirtschaft (BDBe) begrüßt das Vorhaben der Bundesregierung, mit dem vorliegenden Gesetzentwurf die im Koalitionsvertrag vorgesehene Weiterentwicklung der THG-Quote zu regeln und den Anteil erneuerbarer Energien im Verkehrssektor signifikant zu erhöhen. Die konkrete Ausgestaltung dieses Ziels sollte technologieoffen erfolgen und dabei das Klimaschutzpotenzial aller nachhaltiger Erfüllungsoptionen vollständig ausschöpfen.
Hierzu sind folgende Änderungen an dem Gesetzentwurf notwendig.
1. Zügiger und gleichmäßiger Hochlauf der THG-Quote (§ 37a Abs. 4 Satz 2 BImSchG-E): Nach dem Regierungsentwurf ist eine THG-Quote in Höhe von 22 Prozent für das Jahr 2030 vorgesehen. Das ambitionierte Zielniveau ist zu begrüßen. Für wirksame Klimaschutzbemühungen ist allerdings eine Verstetigung des Anhebungspfades erforderlich. Dies stellt sicher, dass die bestehenden Erfüllungsoptionen weiterhin zur Senkung der THG-Emissionen beitragen und gleichzeitig Investitionen in neue Erfüllungsoptionen, wie z.B. synthetische Kraftstoffe und fortschrittliche Biokraftstoffe, vorangebracht werden. Dafür wird folgender gleichmäßiger Anhebungspfad vorgeschlagen:
Zur Erreichung der verbindlichen Klimaschutzziele nach dem Bundes-Klimaschutzgesetz (KSG) sowie den europäischen Klimaschutzvorgaben sind im Verkehrssektor grundsätzlich deutlich höhere Anteile an erneuerbaren Energien erforderlich1.
2. Verzicht auf Mehrfachanrechnungen alternativ zu dem beschriebenen ambitionierten Hochlauf der THG-Quote, beispielsweise für Ladestrom, der Übererfüllung der Unterquote für fortschrittliche Biokraftstoffe und von grünem Wasserstoff (§ 37a Abs. 5 BImSchG-E in Verbindung mit der 38. BImSchV): Mehrfachanrechnungen bedeuten eine grundsätzliche Abkehr von der bisherigen Ermittlung der Netto-Treibhausgaseinsparungen und überzeichnen den tatsächlichen Klimaschutzbeitrag einzelner Erfüllungsoptionen. Der Bürokratieaufwand für die Quotenverpflichteten und die Quotenstelle wird unverhältnismäßig erhöht.
Die Regelung weicht zudem von den europäischen Vorgaben gemäß Art. 7a der Kraftstoffqualitätsrichtlinie (FQD) ab, die es den Mitgliedstaaten zwar grundsätzlich gestatten, erneuerbaren Strom zur Anrechnung zuzulassen, aber keine Mehrfachanrechnung vorsehen. Mehrfachanrechnungen widersprechen außerdem der EU-Klimaschutzverordnung (ESR) und dem KSG. Es bedarf zudem einer gesetzlichen Festlegung etwaiger Mehrfachanrechnungen (vgl. auch Punkt 9).
3. Anhebung der Obergrenze für nachhaltige Biokraftstoffe aus Anbaubiomasse (§ 37d Abs. 2 Nr.7 BImSchG-E in Verbindung mit § 13 der 38. BImSchV) von geplanten 4,4 Prozent (energetisch) auf die gemäß Art. 26 Abs. 1 Richtlinie (EU) 2018/2001 (RED II) zulässige Höchstgrenze (energetischer Anteil konventioneller Biokraftstoffe an Gesamtenergie im Verkehr des Jahres 2020 zzgl. einem Prozentpunkt): Die im Regierungsentwurf vorgesehene Obergrenze von 4,4 Prozent steht im Widerspruch zu dem im von der Bundesregierung im Juni 2020 beschlossenen Nationalen Energie- und Klimaplan (NECP) angestrebten maximalen Anteil von Biokraftstoffen aus Anbaubiomasse von 5,3 Prozent. An dieser der EU-Kommission mitgeteilten Obergrenze ist festzuhalten. Aus diesem Grund und zur Ausschöpfung des Klimaschutzpotenziales von nachhaltigen Biokraftstoffen aus Anbaubiomasse sollte die Obergrenze für die Anrechnung nachhaltiger Biokraftstoffe mindestens 5,3 Prozent betragen. Diese energetische Obergrenze ist keine Quotenverpflichtung. Aufgrund der Lenkungswirkung muss die Obergrenze im BImSchG selbst geregelt und darf nicht untergesetzlich auf dem Verordnungswege der Verwaltung überlassen werden (vgl. auch Punkt 9).
4. Gleichmäßige Erhöhung der Unterquote für fortschrittliche Biokraftstoffe gemäß Anhang IX Teil A (§§37b Abs. 5 Nr. 9, 37d Abs. 2 BImSchG-E in Verbindung mit der 38. BImSchV): Die Unterquote für fortschrittliche Biokraftstoffe auf Grundlage von Abfall- und Reststoffen sollte aufgrund der schon heute gegebenen Mengenverfügbarkeit bereits im Jahr 2022 von 0,1 auf 0,7 Prozent, 2,2 Prozent ab dem Jahr 2025, 2,7 Prozent ab dem Jahr 2027 und 3,5 Prozent ab dem Jahr 2030 (ohne Doppelanrechnung) angehoben werden. Gleichzeitig sollte die Pönale für das Verfehlen der Unterquote auf mindestens 50 Euro/GJ steigen, um ausreichende Anreize für Investitionen als Voraussetzung für den Markthochlauf fortschrittlicher Biokraftstoffe zu setzen. Der Mindestanteil muss im BImSchG selbst geregelt und darf nicht untergesetzlich auf dem Verordnungswege der Verwaltung überlassen werden (vgl. auch Punkt 9).
5. Keine Anrechnungen vergällten Ethanols auf die THG-Quote durch Verzicht auf die Streichung von § 37b Abs. 3 Satz 1 BImSchG-E: Die vorgesehene Regelung erhöht den ohnehin zunehmenden Importdruck für vergälltes Ethanol aus den USA und Brasilien, weil die Anrechnung von vergälltem Bioethanol auf die THG-Quote ab 2022 ermöglicht werden soll. Seit Inkrafttreten des Biokraftstoffquotengesetzes 2006 kann nur unvergälltes Produkt angerechnet werden. Als größter Bioethanolmarkt in der EU hat die deutsche Regelung auch eine Signalwirkung für den gesamten Binnenmarkt. Diese Änderung würde daher die gesamte europäische Bioethanolwirtschaft absehbar schwächen. Der Grund hierfür liegt in unterschiedlichen Wettbewerbsbedingungen beim Anbau der zur Ethanolherstellung etwa in Brasilien oder den USA verwendeten Agrarrohstoffe (Mais, Zuckerrohr etc.). In diesen Ländern werden nicht nur unfaire staatliche Agrarsubventionen und Investitionsbeihilfen gewährt, sondern auch gentechnisch veränderte Sorten genutzt. Außerdem werden beispielsweise in Brasilien beim Zuckerrohranbau dutzende verschiedene Pflanzenschutzmittel verwendet, die in der EU verboten sind.
6. Zulassung von biogenem CO2 bei der Herstellung strombasierter Energieträger (§ 37a Abs. 5 BImSchG-E): Im Regierungsentwurf sind strombasierte Energieträger als Erfüllungsoption zugelassen, jedoch nur, wenn sie „nicht-biogenen Ursprungs“ sind (§ 37a Abs. 5 Satz 1 Nr. 6-8 BImSchG-E). Damit besteht die Gefahr, dass ohne sachlichen Grund die Nutzung von biogenem CO2, das z.B. als Nebenprodukt bei der Herstellung von Bioethanol anfällt, ausgeschlossen wird. Dieser Ausschluss von Biomasse als CO2-Quelle verzerrt den Wettbewerb zwischen einzelnen Technologien zur CO2-Gewinnung und hemmt Innovationen im Bereich neuer Kraftstofftechnologien. Hier bedarf es einer gesetzlichen Klarstellung im Sinne der RED II. Demnach handelt es sich bei erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs um „Kraftstoffe (…), deren Energiegehalt aus erneuerbaren Energiequellen mit Ausnahme von Biomasse stammt“. In Anbetracht dessen, dass CO2 ein energetisches Minimum darstellt, kann der Energiegehalt strombasierter Energieträger nicht aus biogenem CO2 stammen, welches zur Herstellung von synthetischen Kraftstoffen eingesetzt wurde. Des Weiteren ist die Nutzung von biogenem CO2 zum Beispiel aus der Herstellung von Bioethanol zur Herstellung synthetischer Kraftstoffe sinnvoll, da dieses durch die eingesetzte Biomasse aus der Umgebungsluft gewonnen wurde und insofern als „indirect air capturing“ betrachtet werden kann.
7. Ausschluss von POME (Palm Oil Mill Effluent) von der geplanten Doppelanrechnung im Falle der Übererfüllung der Unterquote für fortschrittliche Biokraftstoffe gemäß Anhang IX Teil A, um den angestrebten Ausschluss der Quoten-Anrechnung von Palmöl als Rohstoff nicht zu konterkarieren: Es läuft den Klimaschutzzielen entgegen, wenn durch die Unterquote die Verwendung von nicht nachhaltig zertifizierten Rohstoffen gefördert wird.
Ob die Menge des eigentlich als Abfall entstehenden POME künstlich erhöht wird, ist schwer zu überprüfen. Damit würde jedenfalls die im Rahmen der RED II intendierte Verschärfung bei der Nachhaltigkeits-zertifizierung von Anbaubiomasse (Ausschluss von high iLUC-Rohstoffen) konterkariert. Deutschland liefe infolge der für Marktteilnehmer attraktiven Doppelanrechnung von POME (Übererfüllung der Unterquote) Gefahr, zu einem wachsenden Absatzmarkt dieses Rohstoffs zu werden. Dieser drohenden Entwicklung sollte begegnet werden, indem POME von der Doppelanrechnung ausgenommen wird.
8. Wirkungsvolle automatische Erhöhung der THG-Quote im Falle des Überschreitens festgelegter Ladestrommengen (§ 37h BImSchG): Die Einführung eines Mechanismus zur Anpassung der THG-Quote zum Schutz anderer Erfüllungsoptionen vor einer Verdrängung durch die Anrechnung der E-Mobilität ist grundsätzlich begrüßenswert. Der in § 37h BImSchG vorgeschlagene Mechanismus stellt allerdings keine ausreichend geeignete Lösung dar, um die Verdrängung bestehender Erfüllungsoptionen (Biokraftstoffe aus Anbaubiomasse sowie aus Abfällen/Reststoffen gemäß Anhang IX Teil B, e-Fuels etc.) kompensieren zu können. Zum einen soll die erforderliche Erhöhung der THG-Quote frühestens im zweiten Jahr nach Feststellung des Anpassungsbedarfs möglich sein. Zum anderen sind die vorgesehenen Schwellenwerte, deren Überschreitung eine automatische Erhöhung der THG-Quote zur Folge haben soll, deutlich zu hoch angesetzt, insbesondere ab dem Jahr 2025.
Für eine kurzfristig wirksame, automatische Anpassung der THG-Quote werden zwei alternative Mechanismen vorgeschlagen:
a) Dazu könnte die Zahl der E-Fahrzeuge vor Ende des laufenden Quotenjahres auf Basis der Zulassungen der ersten drei Quartale hochgerechnet und die dabei zu erwartende Ladestrommenge durch Multiplikation mit dem Standardverbrauch eines E-Fahrzeuges ermittelt werden. Dies erlaubt es, sehr kurzfristig zu reagieren, um damit den Klimaschutzbeitrag anderer Erfüllungsoptionen zu sichern und die jährlichen Klimaschutzziele tatsächlich zu erfüllen.
b) Alternativ könnte die Erhöhung um die festgestellte prozentuale Übererfüllung auf Grundlage des Wertes des jeweils laufenden Jahres erfolgen. Durch die Streichung des Wortes „frühestens“ in § 37h Abs. 2 Satz 3 BImSchG-E ist dafür zu sorgen, dass die Anpassung immer spätestens für das übernächste Quotenjahr erfolgt.
Bei beiden Verfahren sollte zur Berechnung der automatischen Anhebung der THG-Quote die angesetzte Ladestrommenge des folgenden (Variante a) oder übernächsten Quotenjahres (Variante b) um die festgestellte prozentuale Übererfüllung erhöht werden. Bisher ist vorgesehen, dass die Erhöhung der halben bis eineinhalbfachen Treibhausgasminderung entspricht, die durch die Menge an elektrischem Strom erzielt wird.
9. Gesetzliche Regelung wesentlicher Elemente der THG-Quote: Die Obergrenze für nachhaltige Biokraftstoffe aus Anbaubiomasse, die Anrechnung von Biokraftstoffen aus Rohstoffen mit einem hohen Risiko indirekter Landnutzungsänderungen und die vorgesehenen Mehrfachanrechnungen für bestimmte Erfüllungsoptionen, insbesondere für Ladestrom, müssen im BImSchG selbst und nicht in den entsprechenden Verordnungen (§ 37a Abs. 5 Satz 2 BImSchG-E) geregelt werden. Diese Regelungen sind wesentliche Elemente der THG-Quote, die nicht allein der Bundesregierung überlassen werden dürfen. Sie sollten zumindest einem Parlamentsvorbehalt unterliegen. Dem entsprechend sind die umfangreichen Verordnungsermächtigungen zu ändern bzw. zu begrenzen. Insbesondere ist kein sachlicher Grund ersichtlich, einerseits die Doppelanrechnung der Erfüllungsoptionen nach § 37a Abs. 5 Nummer 6 bis 8 BImSchG-E, z. B. für PtL/PtX-Kraftstoffe gesetzlich zu regeln, andererseits die Festlegung der Mehrfachanrechnung von Ladestrom nach § 37a Abs. 5 in Verbindung mit § 37d Abs. 2 Nr. 11 BImSchG-E allein der Verwaltung zu überlassen.
10. Ausschluss der Anrechenbarkeit so genannter Upstream-Emission-Reduction-Maßnahmen (UER) auf die THG-Quote (§37a Abs. 5 Nr. 5 BImSchG-E in Verbindung mit der UER-Verordnung): Derartige Maßnahmen zur THG-Reduktion sind nicht auf die CO2-Minderungsziele des nationalen Verkehrssektors anrechenbar. Aktuell kann die THG-Quote mit bis zu 1,2 Prozentpunkten durch Upstream-Emissionsminderungen erfüllt werden. Diese Erfüllungsoption muss entfallen, da sie die Förderung der Nutzung erneuerbarer Energien im Verkehrssektor konterkariert und keinen Beitrag zur Erfüllung der Vorgaben der EU-Klimaschutzverordnung (ESR) und des Bundes-Klimaschutzgesetzes leistet.
11. Anpassung 10. BImSchV / Streichung der Schutzsorte / Erhöhung der Beimischungsanteile in Benzin und Diesel: Grundsätzlich ist die Bundesregierung gefordert, die Kraftstoffstrategie weiterzuentwickeln, um der Notwendigkeit eines stärkeren Klimaschutzbeitrages der Kraftstoffe gerecht zu werden. Hierzu müssen die möglichen Beimischungsanteile zu Benzin und Diesel erhöht werden. Die Verpflichtung der Mineralölwirtschaft, an allen Tankstellen Super (E5) anbieten zu müssen, muss entfallen, so dass die Mineralölwirtschaft die Wahlfreiheit erhält, den erneuerbaren Anteil im Benzin innerhalb der gültigen Kraftstoffnorm zu erhöhen und damit die Emissionen von fossilen THG-Emissionen zu reduzieren. Neben der Umsetzung der RED II dient diese Maßnahme der Erfüllung des KSG und flankiert die Umsetzung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (BEHG).
Die im Bundesverband Bioenergie (BBE) organisierten Verbände der Biokraftstoffwirtschaft begrüßen das Vorhaben der Bundesregierung, mit dem vorliegenden Gesetzentwurf die im Koalitionsvertrag vorgesehene Weiterentwicklung der THG-Quote den Anteil erneuerbarer Energien im Verkehrssektor signifikant zu erhöhen. Die konkrete Ausgestaltung dieses Ziels sollte technologieoffen erfolgen und dabei das Klimaschutzpotenzial aller nachhaltiger Erfüllungsoptionen vollständig ausschöpfen. Mehr
I. Allgemeine Anmerkungen
Mit dem Gesetzentwurf soll die seit 2015 geltende Treibhausgasminderungs-Quote, die sich als effektives und zugleich marktwirtschaftlich effizientes Instrument erwiesen hat, zur Erreichung der EU-Vorgaben zum Einsatz erneuerbarer Energien (Erneuerbare Energien Richtlinie – Richtlinie (EU) 2018/2001, RED II) im Verkehr weiterentwickelt werden. Zugleich sollen die Vorgaben der Richtlinie 2009/30/EG, Fuel Quality Directive (FQD) erfüllt werden, nach der die EU-Mitgliedsstaaten vom Jahr 2020 an durch geeignete Maßnahmen im Verkehr eine Treibhausgasminderung von mindestens sechs Prozent sicherstellen müssen. Diesem Anspruch werden Gesetz- und Verordnungsentwurf nicht gerecht. Mehr
I. Allgemeine Anmerkungen
Mit dem Bundes-Klimaschutzgesetz (KSG) hat der Gesetzgeber entschieden, nach dem Vorbild anderer Länder einen unabhängigen Expertenrat für Klimafragen einzurichten. Nach § 11 Absatz 5 des KSG ist die Bundesregierung berechtigt, Regelungen zum Sitz, zur Geschäftsstelle, zur pauschalen Entschädigung der Mitglieder, zur Reisekostenerstattung, zur Verschwiegenheit sowie zu sonstigen organisatorischen Angelegenheiten durch Rechtsverordnung zu bestimmen. In § 11 Absatz 3 KSG ist ferner festgelegt, dass der Expertenrat in seiner Tätigkeit unabhängig und nur an den gesetzlichen Auftrag des KSG gebunden ist.
Durch die gewählte Ausgestaltung des vorliegenden Verordnungsentwurfes des BMU im Hinblick auf den Sitz des Expertenrats bestehen in den Augen des BDBe Zweifel daran, ob die gesetzlich festgelegte Unabhängigkeit des Gremiums tatsächlich gewahrt werden kann. Bedenken bestehen auch im Hinblick auf die beabsichtigte Einbindung des Parlaments in die Arbeit des Expertenrates und auf die künftige Berufung von Mitgliedern des Expertenrates. > MEHR.